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22.05.2024 - Beantwortung einfache Anfrage

Am 10. März 2024 haben fünf Parlamentarier:innen eine einfache Anfrage zur Beteiligungspflicht betreffend Veloweggesetz eingereicht. Am 28.05.2024 kam die Antwort des Regierungsrats.

22.05.2024 - Beantwortung einfache Anfrage

Einfache Anfrage

Sabina Peter Köstli Die Mitte/EVP
Didi Feuerle GRÜNE
Turi Schallenberg SP
Nicole Zeitner GLP
Paul Koch SVP

«Beteiligungspflicht von interessierten Organisationen sowie Betroffenen an der
Velowegnetzplanung, welche im Bundesgesetz über Velowege verankert ist»


Seit dem 1. Januar 2023 ist das neue Bundesgesetz über Velowege (VWG) in Kraft. Es verpflichtet die Kantone, bis Ende 2027 Velowegnetze für Alltag und Freizeit inklusive Abstellanlagen zu planen und diese in behördenverbindlichen Plänen festzuhalten. Danach sind sie periodisch zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Bis spätestens Ende 2042 müssen die Kantone die Velowegnetze fertiggestellt haben (VWG Art. 5).
Der Kanton Thurgau wird aufgrund der neuen Gesetzeslage die Velowegnetzplanung in den nächsten vier Jahren erarbeiten und Umsetzungsprogramme aufgleisen müssen. Zur Unterstützung der Kantone wird das ASTRA eine Praxishilfe «Velowegnetzplanung" veröffentlichen.

Gemäss VWG muss der Kanton interessierte Organisationen sowie Betroffene an der Velowegnetzplanung beteiligen (Art. 5 Abs. 3). In der Botschaft des Bundesrates wird erläutert, welche Organisationen unter den Begriff der «interessierten Organisationen» fallen. Als interessierte Organisationen zählen gemäss Art. 16 Abs. 3 «private Fachorganisationen, die: a. im Bereich des Veloverkehrs gesamtschweizerisch tätig sind und b. gemäss ihren Statuten seit mindestens drei Jahren ideelle Zwecke im Bereich des Veloverkehrs verfolgen, allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der
Erreichung der ideellen Zwecke dienen". Zu den Betroffenen zählen beispielsweise Gemeinden.

Aufgrund dieser neuen Ausgangslage drängen sich Fragen der Zusammenarbeit zwischen dem Kanton, den Gemeinden und interessierten Organisationen (wie bspw. Pro Velo) auf. Neu sollen letztere nicht mehr nur angehört (bspw. durch Vernehmlassung), sondern beteiligt werden. Ebenfalls muss der Kanton dafür sorgen, dass die Gemeinden diese Beteiligungspflicht umsetzen, sofern der Kanton einen Teil
der Netzplanung an sie delegiert (VWG Art. 5 Abs. 2). Entsprechend stellen sich nachfolgende Fragen an den Regierungsrat:

1. In welchen Verfahren und mit welchen Terminen wird der Kanton die neue Velowegnetzplanung für Alltag und Freizeit gemäss VWG erarbeiten und behördenverbindlich verabschieden?
2. Wie plant der Kanton, interessierte Organisationen in die Planung einzubezjehen, um die Beteiligungspflicht umzusetzen und ihre Fach Kenntnisse zu nutzen? Wird dafür ein neues Gremium geschaffen?
3. Wie werden die Gemeinden als Betroffene an der kantonalen Notzplanung beteiligt?
4. Wie stellt der Kanton sicher, dass Gemeinden die interessierten Organisationen an der kommunalen Netzplanung beteiligen, sofern der Kanton Teile der Velowegnetzplanung an die Gemeinden delegiert (VWG 5 Abs. 2)?
5. Wie plant der Kanton, Organisationen und Gemeinden an der periodischen Überarbeitung der Velowegnetzplanung (VWG Art. 5 Abs 1) zu beteiligen?

Vielen Dank für die Beantwortung unserer Fragen.


Antwort

Einfache Anfrage von Sabina Peter Köstli, Didi Feuerle, Tun i Schallenberg, Nicole Zeitner und Paul Koch vom 20. März 2024 „Beteiligungspflicht von interessierten Organisationen sowie Betroffenen an der Velowegnetzplanung, welche im Bundesgesetz über Velowege verankert ist"

Beantwortung

Der Kanton Thurgau verfügt seit 2017 über ein breit abgestütztes Langsamverkehrskonzept (LVK). Darin sind Massnahmen zur Förderung des Veloverkehrs festgehalten und technische Velostandards definiert. Zusammen mit dem LVK wurde ein erstes kantonales Alltagsveloroutennetz definiert und ergänzend zum vorhandenen, sehr gut ausgebauten Freizeitveloroutennetz behördenverbindlich im Kantonalen Richtplan (KRP) verankert. Der Kanton Thurgau verfügt damit bereits über ein behördenverbindlich festgesetztes Veloroutennetz für Alltag und Freizeit. Ausstehend ist das Mountainbikenetz, das im Rahmen des Mountainbike-Konzepts unter Einbezug der relevanten Verbände, Gemeinden, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der breiten Öffentlichkeit erarbeitet wird.

Die im LVK erkannten und priorisierten Schwachstellen auf dem Velowegnetz werden fortlaufend im Rahmen von regulären Strassensanierungen und mit Einzelprojekten behoben. Die 2018 geschaffene Fachstelle Langsamverkehr vertritt die Interessen des Veloverkehrs in verschiedenen Projekten und Arbeitsgruppen. Um die Umsetzung von Langsamverkehrs-lnfrastrukturen voranzutreiben, wurden mit dem Budget 2024 zusätzliche 200 Stellenprozente im kantonalen Tiefbauamt (TBA) geschaffen.

Die Umsetzung des Veloweggesetzes (SR 705) hat für den Kanton hohe Priorität, stellt ihn aber gleichzeitig vor grosse Herausforderungen. Mit einer Roadmap Velo zeigt das TBA im Laufe des Jahres auf, wie der gesetzlich vorgegebene Fahrplan eingehalten werden kann und welche Mitwirkungsmöglichkeiten vorgesehen sind. Dabei stützt es sich auf die vorhandenen guten Grundlagen sowie auf die Praxishilfe des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) und der Velokonferenz Schweiz.

Frage 1
Die Verfahren und Termine der Roadmap Velo sind noch nicht fixiert. Bereits bekannt ist, dass in einem ersten Schritt das LVK revidiert werden soll. Es wird unter anderem die Dichte des künftigen Alltagsveloroutennetzes und die neuen Ausbaustandards definieren. Damit legt es die fachliche Grundlage für die Velowegnetzplanung. Die interessierten Organisationen und die Gemeinden werden zur Zusammenarbeit eingeladen. Als grundlegende Planung des Kantons nach § 40 der Kantonsverfassung (KV; RB 101) wird der Regierungsrat das revidierte LVK zudem einer externen Vernehmlassung unterziehen und dem Grossen Rat zur Kenntnis bringen. Für die kantonalen Netze braucht es einen sogenannten Netzbeschluss gemäss § 5a des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1). Gestützt auf § 5a Abs. 3 StrWG beschliesst der Regierungsrat das Netz der Kantonswege sowie dessen Erweiterung oder Verkleinerung. Er bildet das Netz im KRP ab. Auch hierzu ist eine vorgängige Mitwirkung vorgesehen.

Frage 2
Der Kanton sieht vor, die Gemeinden und interessierten Organisationen frühzeitig in die Planung einzubeziehen. Zur Umsetzung der Roadmap Velo ist eine Begleitgruppe geplant, in der die Interessierten ihre Fachkenntnisse und ihre Positionen aktiv einbringen können. Erster und wichtigster Schwerpunkt ist die oben erwähnte Überarbeitung des LVK, da mit diesem Instrument die Weichen für den Ausbau und die Verdichtung des bestehenden Alltagsroutennetzes gelegt werden. Bereits bei der erstmaligen Erarbeitung des LVK waren die Gemeinden und die relevanten Organisationen einbezogen worden.

Frage 3
Die Beteiligung der Gemeinden bei der kantonalen Netzplanung ist im Detail noch zu definieren. Fest steht, dass sie sich einbringen werden können, zumal in einigen Agglomerationsprogrammen bereits grosse Vorarbeiten geleitstet werden, um den Veloverkehr zu stärken. Wichtige Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden finden sich nebst dem LVK auch im KRP-Kapitel Langsamverkehr. Planungsgrundsatz 3.4 D lautet beispielsweise: „Der Kanton trifft in Zusammenarbeit mit
den Gemeinden die nötigen Massnahmen zur Realisierung des Radwegnetzes Alltagsverkehr."

Frage 4
Bei der kommunalen Netzplanung im Sinne von § 6 StrWG sind die Städte und Gemeinden gehalten, sich an das Bundesgesetz zu halten. Die dazugehörige Mitwirkung ist durch sie selbst sicherzustellen.

Frage 5
Wie der Kanton die Gemeinden und Organisationen an der periodischen Überarbeitung der Velowegnetzplanung beteiligen wird, kann bei der Überarbeitung des LVK festgelegt werden. Damit ist eine direkte Mitsprache gewährleistet.

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